Zusammenfassung des Urteils AUS.2015.71 (AG.2015.856): Appellationsgericht
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat am 17. Dezember 2015 die Ausschaffungshaft für A____ angeordnet, der mit gefälschten Dokumenten in die Schweiz eingereist war. Ein Einzelrichter hat die Haftverfügung überprüft und entschieden, dass die Haft bis zum 20. Januar 2016 rechtmässig ist. A____ plant, in Frankreich Asyl zu beantragen, doch aufgrund fehlender gültiger Ausweispapiere und eines Einreiseverbots ist er nicht berechtigt, dorthin zu reisen. Der Richter stellte fest, dass die Haft verhältnismässig ist und bestätigte sie bis zum genannten Datum.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | AUS.2015.71 (AG.2015.856) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.12.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung der Ausschaffungshaft |
Schlagwörter: | Ausländer; Beurteilte; Basel; Einreise; Migration; Migrationsamt; Ausschaffung; Einreiseverbot; Schweiz; Frankreich; Basel-Stadt; Einzelrichter; Kosovo; Ausschaffungshaft; Vollzug; Behörde; Kantons; Anordnung; Reisepass; Verhandlung; Wegoder; Untertauchensgefahr; Behörden; Ausweisung; Mirash |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 125 II 369; 127 II 168; 128 II 241; 130 II 56; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2015.71
URTEIL
vom 18. Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr.48, 4057Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Dezember 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 16. Dezember 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle an der Schlachthofstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert. Er wies sich mit einem auf seine Personalien lautenden slowenischen Reisepass aus, welcher sich indessen als totalgefälscht erwies. Es stellte sich weiter heraus, dass A____ am 11. Juli 2015 vom Grenzwachtkorps mit einem Serbischen Reisepass wegen Einreiseverweigerung/Wegweisung (Rückweisung) daktyloskopisch erfasst worden war, und dass er mit einem schengenweiten, vom 30. Oktober 2015 bis 29. Oktober 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist, welches ihm allerdings noch nicht eröffnet worden war. Dies holte das Migrationsamt am 17. Dezember 2015 nach, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für zwei Monate bis 15. Februar 2016. Das Migrationsamt hat A____ bei der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise und Fälschung von Ausweisen verzeigt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g h AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- Ausweisung nicht aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Der Beurteilte ist seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge am 16. Dezember 2015 zusammen mit seinem Cousin mit dem Auto von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist, um Kaffee zu trinken. Zuvor habe er sich 5 - 6 Monate in Frankreich aufgehalten, davor im Kosovo, wo er ebenso in Mirash Ferizaj (Mirash i Ri / Novi Mirash) wohne wie seine Mutter (der Vater ist verstorben) und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Vor 1 - 2 Monaten sei sein serbischer Reisepass gestohlen worden. Die totalgefälschten slowenischen Dokumente habe er in Lyon für 1'200 Euro gekauft. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich gehen, um ab Januar ein Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er diese Angaben bestätigt. Vom Einreiseverbot in die Schweiz habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.
Ob der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots erfüllt ist, kann offen bleiben, denn Untertauchensgefahr ist jedenfalls gegeben. Der Beurteilte ist ohne gültige Reisedokumente und wegen des bestehenden schengenweiten Einreiseverbots nicht berechtigt, nach Frankreich zu reisen. Auch hält er sich seit Monaten illegal im Schengenraum auf und hat sich mit gefälschten Reisedokumenten ausgewiesen. Zeit, um in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, hat er bereits genügend gehabt.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Beurteilten nicht möglich, ohne gültige Ausweispapiere in seine Heimat zurückzukehren, wie er sich das offenbar vorstellt. Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, und der Beurteilte ist kooperativ. Die Beschaffung eines Laissez-Passer beim kosovarischen Konsulat kann etwa 4 Wochen dauern und vom Beurteilten verkürzt werden, indem er kooperiert. Der Beurteilte leidet an Epilepsie. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er erklärt, seit 2 Tagen nichts gegessen zu haben und generell in Gefangenschaft kein Essen zu vertragen. Dies erhöhe das Risiko eines epileptischen Anfalls. Die Behörden werden die engmaschige ärztliche und allenfalls psychiatrische Betreuung des Beurteilten und seine Reisefähigkeit sicherzustellen und dem Beschleunigungsgebot in verstärktem Masse nachzuleben haben. Eine Entlassung aus medizinischen Gründen erscheint nicht ausgeschlossen, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht opportun. Die kosovarischen Behörden werden darüber zu verständigen sein, dass der Beurteilte an dieser Krankheit leidet und Eile geboten ist. Die Haft ist in diesem Sinne recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts des Gesagten allerdings bloss bis 20. Januar 2016 statt 15. Februar 2016.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis 20. Januar 2016 ist rechtmässig.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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